Allgemeine Geschäftsbedingung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Waren

I. Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Verkaufsbedingungen der MATRACOM gelten für alle Verkäufe an deren Kunden sowohl im In- als auch im Ausland. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

  2. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die MATRACOM hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot und Bestellung

  1. Die Angebote der MATRACOM sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Sofern die Bestellung als Angebot anzusehen ist, gelten erteilte Aufträge erst mit schriftlicher Bestätigung der MATRACOM, spätestens jedoch mit Lieferung als angenommen.

  3. An sämtlichen, mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behält sich die MATRACOM die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die MATRACOM erteilt dazu dem Käufer ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

III. Widerrufsrecht

Der Kaufvertrag kann durch den Käufer innerhalb von 1Tag vor dem Bedingungsdatum bei der MATRACOM, widerrufen werden. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er muss schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung ausreichend. Die Frist beginnt mit Lieferung des Kaufgegenstandes jedoch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 C Abs. 2 BGB.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Käufer die Kaufsache ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgeben, ist er zu entsprechendem Wertersatz verpflichtet. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, hat der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.

IV. Preise

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Liefertag in Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Die Preise gelten ab Standort des Kaufgegenstandes. Der Käufer trägt die Kosten für Abbau, Verpackung, Verladung und Versicherung.

  3. Nach Vereinbarung können Hilfsmittel, Werkzeuge und Personal durch die MATRACOM AG zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. Hallenkräne, Stapler, Personal. Diese werden dem Käufer nach Aufwand berechnet. Der Abbau, das Aufladen und der Transport haben grundsätzlich nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur gegen Vorauskasse. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die MATRACOM über den Betrag verfügen kann. Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln ist die MATRACOM nicht verpflichtet.

  2. Sofern der Käufer in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe fällig. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Verzugsschadens vorbehalten.

  3. Hat der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht, tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eine wesentliche vertragsgefährdende Verschlechterung ein oder wurde über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt und erfolgte, so ist die MATRACOM berechtigt, jederzeit von bestätigten Aufträgen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf, zurückzutreten, es sei denn, die Zahlung ist bereits vollständig erfolgt.

  4. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder die MATRACOM schriftlich anerkannt hat. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferung / Gefahrübergang

  1. Die MATRACOM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

  2. Beim Abbau von Anlagen auf dem Werksgelände der MATRACOM muss grundsätzlich ein deutschsprachiger Monteur anwesend sein. Die Anweisungen der MATRACOM sind zu befolgen; entsprechende Vorschriften der MATRACOM sind einzuhalten.

  3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Verlassen des Werk/Lagers auf den Käufer über, sofern nicht früher ein gesetzlicher Gefahrübergang geregelt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. Falls der Versand ohne Verschulden der MATRACOM unmöglich wird, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  4. Bei Annahme der Lieferung sind dem Frachtführer erkennbare Beschädigungen der Verpackung und/oder der Ware unbedingt schriftlich und unmittelbar nach Übergabe anzuzeigen.

VII. Liefertermine und -fristen

  1. Die von der MATRACOM genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich vereinbart werden.

  2. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die MATRACOM bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

  3. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die MATRACOM in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

  4. Will der Käufer neben dem Verzugsschaden gem. Ziff. 3 vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziff. 3 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

  5. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird der MATRACOM während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die MATRACOM haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

  6. Höhere Gewalt oder bei der MATRACOM oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

VIII. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die MATRACOM von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

  2. Verlangt die MATRACOM  Schadensersatz, so beträgt dieser 50% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn die MATRACOM einen höheren Schaden nachweist.

IX. Sachmängel

  1. Ist der Käufer ein Verbraucher, so übernimmt die MATRACOM für einen Zeitraum von 10 Tagen die Sachmängelhaftung der §§ 434 ff. BGB. Garantien oder Zusagen mit vergleichbarer Wirkung können nur schriftlich gegeben werden.

  2. Ist der Käufer kein Verbraucher, so erwirbt er den Kaufgegenstand, bei dem es sich um eine gebrauchte Sache handelt, unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und/oder Rechtsmängel. Dies ist unabhängig davon, ob die Mängel offen oder verborgen sind. Es obliegt dem Käufer selbst zu überprüfen, ob die Kaufsache einsatzfähig ist und den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherheit von Arbeitsmitteln entspricht.

  3. Die Haftung auf Schadenersatz richtet sich nach Ziff. X (Haftung).

X. Haftung

  1. Die MATRACOM haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; die Haftung für Fahrlässigkeit im Übrigen ist auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt. In letzterem Fall haftet die MATRACOM nur auf den vertragstypischen Schaden.

  2. Bei durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige Genehmigung der MATRACOM vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der MATRACOM ausgeschlossen.

  3. Die Haftung für Lieferverzug ist in Ziff. VII. abschließend geregelt.

  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von MATRACOM für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

  5. Auf Verlangen von MATRACOM hat der Kunde einen entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der MATRACOM. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der MATRACOM gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

    Auf Verlangen des Käufers ist die MATRACOM zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die MATRACOM vom Kaufvertrag zurücktreten.

  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

XII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Rechte des Käufers aus den mit der MATRACOM getätigten Geschäften dürfen nicht abgetreten werden.

  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

  3. Nebenabreden oder Änderungen, sowie daraus resultierende Mehr-/Minderpreise und/oder veränderte Lieferfristen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarungen oder sind von MATRACOM schriftlich zu bestätigen.

  4. Für sämtliche Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung wird die Anwendung ausschließlich deutschen Rechts unter Ausschluss des internationalen Privatrechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrecht vom 11. April 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  5. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als zuständiges Gericht das für den Sitz der MATRACOM zuständige Gericht vereinbart.

  6. Erfüllungsort ist Ostfildern.